Rechtsanwältin Dagmar Engwicht bleibt im Sorgerechtverfahren vollkommen untätig und läßt Termine verfristen - gesetzliche Festlegungen scheint sie nicht zu kennen ? ....

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  • Spruch

    Erasmus von Rotterdam : "Von den Studierten behaupten die Rechtsgelehrten, allen anderen weit voraus zu sein, und niemand ist auf sich so eingebildet wie sie. In einem Atemzug drechseln sie wer weiß wie viel aus der Luft gegriffene Gesetze zusammen, und indem sie Auslegungen auf Auslegungen und Erläuterungen auf Erläuterungen häufen, erwecken sie den Eindruck, daß von allen Wissenschaften die ihrige die anstrengendste Tätigkeit erfordert!"


    Erstellungsdatum : 24.01.2020



    das Wirken von Rechtsanwälten in Familienverfahren ist häufig gekennzeichnet durch Untätigkeit

    Aufgabe eines Anwalts ist es, seinen Mandaten juristisch zu beraten und zu vertreten. Sein Job ist es, dafür zu sorgen, dass die rechtlichen Interessen seines Mandanten durchgesetzt werden. Hierzu setzt er rechtliche Ansprüche des Mandanten durch und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Dabei wird der Anwalt nicht erst tätig, wenn die Sache bereits auf dem Schreibtisch eines Richters liegt, sondern oft schon viel früher. In vielen Fällen, ist taktisch kluges Vorgehen sehr hilfreich und von Anfang an erforderlich.

    zu den Aufgaben eines Rechtsanwalts im Rahmen einer parteilichen Interessenvertretung zählen :

    Rechtsberatung und Rechtsauskunft für Mandanten. Vertretung und Verteidigung der Mandanten vor Gericht. Ausgestaltung von Verträgen und Geschäften.

    alle diese Aufgaben erfüllte die Anwältin Engwicht nicht.

    im Jan 2018 wurde die Vertretung durch die Rechtsanwältin in einem Sorgrechtsverfahren und Umgangsverfahren begründet. Es wurde im Jan vereinbart, jeweils Schriftsätze zu erstellen, dazu wurden der Rechtsanwältin vorbereitete Unterlagen übergeben. Im Juli August 2018 wurde die Abfassung einer Stellungnahme zum phsychologischen Gutachten vereinbart. Auch hierzu wurde eine unfangreiche Vorbereitung übergeben. Die Rechtsanwältin fertigte und übergab dem Gericht keine diesbezügliche Unterlage.

    ein mögliches Motiv könnte sein, dass ...

    die Streitwerte sind gering, deshalb haben die Rechtsanwälte auch wenig Interesse, viel Aufwand an ein Sorgerechtverfahren zu verwenden

    Rechtsanwältin Dagmar Engwicht - Berlin

    die Rechtsanwältin schließt mit dem Vater ein Vertrag zur Vertretung in den Sorgerechtsverfahren 22 F 3123/16 und 22 F 6390/18. wie schon oben benannt, bleibt sie untätig.

    es werden keine Schriftsätze erstellt es wird keine Stellungnahme zum phsychologischen Gutachten abgefaßt und an das AG übergeben. Sie übersieht die Terminstellung zur Stellungnahme und informiert auch den Vater nicht über die Terminstellung.

    dadurch wurde die Stellungnahmefrist zum Gutachten versäumt und die Beschlüsse beziehen sich auf die fehlende Stellungnahme und die Richterin ließ keine verspätete Stellungnahme zu.

    alle Verabredungen werden von der Anwältin Engwicht nicht eingehalten und Verantwortung für Fehler werden nicht übernommen

    hinzu kommt noch eine Kündigung der Mandatschaft durch die Anwältin wenige Tage vor dem Anhörungstermin zur Unzeit.

    dabei hat Frau Engwicht in unakzeptabler Weise den anderen Beteiligten und dem Gericht mit der Kündigung am 7.9.18 Information übergeben. Mit dieser Information hat sie die Schweigepflicht nicht eingehalten. Sie hat mit der Information in der Kündigung an vier Parteien nach § 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen das Persönlichkeitsrecht vorgenommen.

    Nach der Übergabe eines Gutachtens von Frau Fuchs am 23. Juli 2018 wurde am 10.8.18 bei einem Gespräch vereinbart, daß sie einen Schriftsatz mit folgenden Inhalt vorbereitet und zur Abstimmung übergibt :
    . Stellungnahme zum Gutachten
    . Antrag zur Erstellung eines neuen Gutachten bzw. eines Obergutachten
    . Antrag auf Befragung der Gutachterin Frau Fuchs
    . Antrag zur Umgangserweiterung
    Dazu wurde eine Unterlage als Vorbereitung übergeben.
    Die Anwältin hatte es nicht nötig, bezüglich der Stellungnahme zum Gutachten innerhalb von vier Wochen irgendeine Aktivität zu entwickeln, und eine Abstimmung mit dem Vater vorzunehmen. Deshalb wurde zur Aufrechterhaltung von Möglichkeiten zur Behandlung des Gutachtens beim Termin am 18.9.18, persönlich eine Ablehnung gegen die Gutachterin an das Gericht übergeben, da dem Gericht keine Frist zur Realisierung der Ladung der Gutachterin zum Termin 18.9.18 bei Übergabe des Schriftsatzes in nächster Woche mehr verbleibt. Auch wären auf Grund der komplizierten Problematik bei Erstellung der Stellungnahme Nachfragen nötig und auch die Berichtigungen durch den Vater würden einige Tage dauern. Somit war die Reaktion durch mich, auf Grund der Untätigkeit der Anwältin, unabdingbar. Der Vater hätte wohl von der Anwältion eine ordentliche Information über ihre Strategie und Termine erwarten können, was nicht geschehen ist, Er muß sich auch nicht vorhalten lassen, er hätte nachfragen können, denn eine Rechtsanwältin muß wohl nicht vom Mandant auf Termine hingewiesen werden, zumal er diese in diesem Fall gar nicht kannte.

    Die Anwältin hat bisher keine Aktivitäten entwickelt, außer einige formale Schreiben und Rechnungen zu stellen.

    die Rechtsanwältin hat nach ihrer Ansicht offensichtlich keine Fehler gemacht

    Rechtsanwältin Engwicht gibt die Handakte nach Kündigung nicht zurück.

    Der Bundesgerichtshof hat am 3. November 2014 zu diesem Thema noch einmal ausdrücklich bestätigt: Dem Rechtsanwalt obliegt eine Berufspflicht zur Herausgabe der Handakte. Dies folgte nach der Entscheidung des Gerichts zwar nicht ausdrücklich aus § 50 BRAO, aber aus der Auslegung dieser Norm sowie aus den Vorschriften der §§ 43 BRAO und 675, 667 BGB. Die Regelung des Zurückbehaltungsrechts in § 50 Abs. 3 BRAO mache nur dann Sinn, wenn dem Rechtsanwalt auch eine Pflicht zur Herausgabe der Handakte obliegt. Der Gesetzgeber hat inzwischen reagiert und in § 50 Abs. 2 S. 1 BRAO normiert, dass der Rechtsanwalt Dokumente, die er aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, auf Verlangen des Auftraggebers herauszugeben hat.

    Was ist Bestandteil der Handakte?
    Die Handakte soll alle Unterlagen enthalten, die der Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Mandatsbearbeitung gefertigt und vom Mandanten oder Dritten (Gegner, Gerichte, Behörden etc.) entgegengenommen hat. Vor Einführung des § 50 Abs. 2 S. 1 BRAO hatte der Rechtsanwalt alle Unterlagen, die nicht die Korrespondenz zwischen Anwalt und Mandant betreffen, herauszugeben und auch solche Unterlagen, die der Mandant bereits zuvor in Abschrift oder im Original erhalten hat. Nach jetzt geltendem Recht ist vom Herausgabeanspruch auch die Korrespondenz zwischen Anwalt und Mandant umfasst.

    dieses wird anscheinend von Frau Engwicht nicht zur Kenntnis genommen

    Was kann man machen, wenn der Anwalt sich zu Unrecht weigert, die Handakte herauszugeben?
    Liegt kein Zurückbehaltungsrecht vor und verweigert der Rechtsanwalt trotzdem die Herausgabe, begeht er in der Regel einen berufsrechtlichen Pflichtenverstoß. Unabhängig davon, dass der Herausgabeanspruch auch zivilrechtlich eingeklagt werden kann, steht es dem Mandanten frei, sich bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu beschweren. Zur Ahndung von berufsrechtlichen Verstößen ist die Rechtsanwaltskammer des betreffenden Bundeslandes oder die Anwaltsgerichtsbarkeit berufen.

    Brao § 50
    Handakten
    (1) 1Der Rechtsanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. 2Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. 3Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde. (2) 1Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. 2Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, hat der Rechtsanwalt die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. 3Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber sowie für die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat. (3) 1Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. 2Dies gilt nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, sofern sich der Rechtsanwalt zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient. (5) In anderen Vorschriften getroffene Regelungen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten bleiben unberührt.

    § 667 BGB – Herausgabepflicht Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.


    schon 2018 wurde von der Rechtsanwältin Engwicht die Herausgabe der Handakte gefordert




    Anschreiben vom 18.01.2020 mit der Aufforderung zur Übergabe der Handakte




    Antwort der Rechtsanwältin Engwicht vom 23.01.20_16.06 zur Anforderung vom 18.1.2020




    die Antwort der Rechtsanwältin ist wohl der Sache nicht angemessen. Nicht nachvollziehbar ist de Fakt, dass sie dem Vater vorschreiben will, welchen Bevollmächtigten er einsetzt, obwohl das seine ureigenste Angelegenheit ist. Dabei muß auch noch beachtet werden, dass für die Rechtsanwaltskammer gar keine Bevollmächtigung vorgelegen hat, also wird nur diffamiert. Die Anwältin ist wohl aus persönlichen Befindlichkeiten zu keiner einfach sachlichen Beantwortung in der Lage.

    es wurde oben schon dargestell, dass die Gesetze Brao § 50 und BGB § 667 die Herausgabe der Handakte vorgeben, was die Rechtsanwältin Engwicht nicht beachtet und auch nicht realisiert. Dies wird auch in der Rechtsunterlage des u.g BGH-Urteils vom 17.5.2018 – IX ZR 243-1 eindeutig als momentanes gültige Recht ausgewiesen. Auch diese wird von Frau Engwicht somit nicht angewandt.

    Hieraus ist abzuleiten, dass die Herausgabe der Handakte und die ungerechtfertigten erhaltenen Gelder per Zivilklage eingefordert werden müssen.

    BGH, Urteil vom 17.5.2018 – IX ZR 243-17




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